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Satzung

Präambel

Zur Förderung erneuernder Initiativen der Waldorfschulbewegung und der von Rudolf Steiner gründeten Waldorfpädagogik wird vom Bund der Freien Waldorfschulen eine Förder-Stif­tung begründet. Sie soll für Initiativen zu einer menschengemäßen Erziehung und Bildung, wie sie in den Freien Waldorf- und Rudolf-Steiner-Schulen angestrebt und verwirklicht wird, Fördermittel einwerben und bereitstellen. Die Förderung erfolgt im Rahmen der nachfolgen­den Stiftungs­satzung für die Ziel­setzungen des Bundes der Freien Waldorfschulen und der ihm angeschlosse­nen Mitgliedseinrichtun­gen.

§ 1     Name, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen WALDORF-STIFTUNG
  2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Bundes der Freien Wal­dorf­schulen und wird von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. 

§ 2     Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Waldorfpädagogik:
    • Förderung der Ausbildung von Waldorflehrern,
    • Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
    • Vergabe von Forschungsaufträgen,
    • Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 und 2 AO zur Förderung von Wissen­schaft und For­schung sowie der Bildung im Bereich der Waldorf-Pädagogik für die Verwirk­lichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft.
  3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Im übrigen gelten alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen des § 58 AO als auch im Sinne dieser Stiftungssatzung zulässig.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur im Sinne der satzungs­gemäßen Zwecke ver­wendet wer­den. Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit durch geeignete Maß­nahmen zugäng­lich gemacht.
  5. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Sie bemüht sich um die Gewinnung weiterer Zuwendungen und Zustiftungen.

§ 3     Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von DM 50.000,00 ausgestattet.
  2. Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von etwaigen Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seiner Substanz möglichst ungeschmälert zu erhalten. Im Rahmen des steu­er­lich Zuläs­si­gen können Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stif­tungsver­mögen zugeführt werden.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die ausdrücklich dazu be­stimmt werden (Zustif­tungen), auch soweit sie von dritter Seite erbracht werden. Andere Zuwen­dungen sind unmittelbar für die gemeinnützigen Stiftungsziele ein­zusetzen.                                                                                                

§ 4     Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rück­lagen­bil­dung oder die Zuführung von Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 AO.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.        

§ 5     Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 Mitglie­dern.
  2. Sie werden vom Vorstand des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V. für eine Amts­zeit von 5 Jahren bestellt. Sie müssen nicht Mitglied des Bundesvor­standes sein.      
    Die Wie­derbestellung ist möglich.

    Das Amt eines Kurators beginnt mit seiner Bestellung und endet mit Vorlage des Rech­nungsabschlusses für das vierte darauf folgende Rechnungsjahr.
  3. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmit­gliedes wird der/die Nachfolger/in für die rest­liche Amtszeit vom Bundesvorstand nachbenannt.
  4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind eh­renamtlich tätig.
  5. Das Kuratorium kann für die Wahrnehmung der laufenden Angelegenheiten der Stif­tung eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung der Stiftungsgeschäfte beauftragen. Es kann auch einen geeigneten Dritten (Geschäftsführer) dafür berufen.           

§ 6     Aufgaben, Beschlussfassung

  1. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Ent­schei­dung steht dem Vorstand des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V. als Treu­hän­der ein Vetorecht zu, wenn die Entscheidungen des Kuratoriums nach Auffassung des Bundes­vorstands gegen rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.
  2. Das Kuratorium beschließt über die Mittelvergabe möglichst einvernehmlich, ansons­ten mehrheitlich.  
    Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfas­sung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Ab­sendung der Aufforderung zur Abstimmung.
  3. Beschlüsse, die eine Änderung des Satzungs-Zweckes oder eine Auflösung der Stiftung betreffen können, können nur auf Kuratoriums-Sitzungen gefasst werden.   
    Dabei bedürfen Satzungsänderungen der Zustimmung des Vorstandes des Bundes der Freien Wal­dorfschulen e.V.        

§ 7     Treuhand-Verwaltung

  1. Der Bund der Freien Waldorfschulen e.V. verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von sei­nem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnah­men ab.
  2. Der Bund der Freien Waldorfschulen e.V. legt dem Kuratorium auf den 31.07. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnach­weises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stif­tungsaktivitäten. Die Vorlage hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rech­nungsjahres zu erfolgen.      

§ 8     Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

  • Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Bund der Freien Waldorfschulen e.V. und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kön­nen beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustim­mung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein oder auf dem Gebiet der Wissenschaft, Forschung und Bildung zu liegen.     

§ 9     Auflösung der Stiftung

  1. Der Bund der Freien Waldorfschulen e.V. und das Kuratorium können gemeinsam die Auf­lösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungs­zweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, sowie eine Änderung des Stif­tungs­zweckes im Sinne des Stifters nicht möglich erscheint.
  2. Der Bund der Freien Waldorfschulen e.V. kann allein die Auflösung der Stiftung be­schlie­ßen, wenn in der Endausstattung ein Mindestvermögen von DM 10.000,00 nicht erreicht wird.  

§ 10   Vermögensanfall

  • Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Freunde der Erziehungskunst Rudolf Stei­ners e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwen­den hat, die dem Stiftungszweck mög­lichst nahe kommen.

§ 11   Stellung des Finanzamtes

  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.