Satzung
PräambelZur Förderung erneuernder Initiativen der Waldorfschulbewegung und der von Rudolf Steiner gründeten Waldorfpädagogik wird vom Bund der Freien Waldorfschulen eine Förder-Stiftung begründet. Sie soll für Initiativen zu einer menschengemäßen Erziehung und Bildung, wie sie in den Freien Waldorf- und Rudolf-Steiner-Schulen angestrebt und verwirklicht wird, Fördermittel einwerben und bereitstellen. Die Förderung erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Stiftungssatzung für die Zielsetzungen des Bundes der Freien Waldorfschulen und der ihm angeschlossenen Mitgliedseinrichtungen. § 1 Name, Rechtsform - Die Stiftung führt den Namen WALDORF-STIFTUNG
- Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Bundes der Freien Waldorfschulen und wird von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck - Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Waldorfpädagogik:
- Förderung der Ausbildung von Waldorflehrern,
- Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
- Vergabe von Forschungsaufträgen,
- Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 und 2 AO zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung im Bereich der Waldorf-Pädagogik für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Im übrigen gelten alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen des § 58 AO als auch im Sinne dieser Stiftungssatzung zulässig.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zugänglich gemacht.
- Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten anzunehmen. Sie bemüht sich um die Gewinnung weiterer Zuwendungen und Zustiftungen.
§ 3 Stiftungsvermögen - Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von DM 50.000,00 ausgestattet.
- Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von etwaigen Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seiner Substanz möglichst ungeschmälert zu erhalten. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen können Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die ausdrücklich dazu bestimmt werden (Zustiftungen), auch soweit sie von dritter Seite erbracht werden. Andere Zuwendungen sind unmittelbar für die gemeinnützigen Stiftungsziele einzusetzen.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen - Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung von Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 AO.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Kuratorium - Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
- Sie werden vom Vorstand des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V. für eine Amtszeit von 5 Jahren bestellt. Sie müssen nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein.
Die Wiederbestellung ist möglich.
Das Amt eines Kurators beginnt mit seiner Bestellung und endet mit Vorlage des Rechnungsabschlusses für das vierte darauf folgende Rechnungsjahr.
- Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wird der/die Nachfolger/in für die restliche Amtszeit vom Bundesvorstand nachbenannt.
- Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
- Das Kuratorium kann für die Wahrnehmung der laufenden Angelegenheiten der Stiftung eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung der Stiftungsgeschäfte beauftragen. Es kann auch einen geeigneten Dritten (Geschäftsführer) dafür berufen.
§ 6 Aufgaben, Beschlussfassung - Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstand des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V. als Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn die Entscheidungen des Kuratoriums nach Auffassung des Bundesvorstands gegen rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.
- Das Kuratorium beschließt über die Mittelvergabe möglichst einvernehmlich, ansonsten mehrheitlich.
Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. - Beschlüsse, die eine Änderung des Satzungs-Zweckes oder eine Auflösung der Stiftung betreffen können, können nur auf Kuratoriums-Sitzungen gefasst werden.
Dabei bedürfen Satzungsänderungen der Zustimmung des Vorstandes des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V.
§ 7 Treuhand-Verwaltung - Der Bund der Freien Waldorfschulen e.V. verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
- Der Bund der Freien Waldorfschulen e.V. legt dem Kuratorium auf den 31.07. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten. Die Vorlage hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres zu erfolgen.
§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse - Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Bund der Freien Waldorfschulen e.V. und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein oder auf dem Gebiet der Wissenschaft, Forschung und Bildung zu liegen.
§ 9 Auflösung der Stiftung - Der Bund der Freien Waldorfschulen e.V. und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, sowie eine Änderung des Stiftungszweckes im Sinne des Stifters nicht möglich erscheint.
- Der Bund der Freien Waldorfschulen e.V. kann allein die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn in der Endausstattung ein Mindestvermögen von DM 10.000,00 nicht erreicht wird.
§ 10 Vermögensanfall - Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Freunde der Erziehungskunst Rudolf Steiners e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
§ 11 Stellung des Finanzamtes - Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
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